Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der ökoNORM – Herstellung und Vertrieb ökologisch sinnvoller Produkte GmbH

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere - auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen. Hiervon abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Kunde angenommen.


2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote, auch Katalogangebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsabschluss liegt erst vor, wenn die Bestellung des Kunden schriftlich oder fernschriftlich durch Auftragsbestätigung oder Rechnung bestätigt worden ist. Entsprechendes gilt für ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden.


3. Lieferung

  1. Der Mindestbestellwert beträgt:
    - Lieferadresse innerhalb Deutschlands: netto 200,00 €. Bei einem Bestellwert von weniger als netto 200,00 € berechnen wir einen Mindermengenaufschlag von 20,00 €.
    - Lieferadresse außerhalb Deutschlands: netto 300.00 €. Bei einem Bestellwert von weniger als netto 300,00 € berechnen wir einen Mindermengenaufschlag von 20,00 €.
    Verpackungen und Transport werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
  2. Lieferungen erfolgen ab Werk/Lager auf Rechnung des Abnehmers und/oder entsprechend dem jeweiligen Angebot.
  3. Verzögert sich die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare oder unverschuldete Umstände (z.B. höhere Gewalt, Störungen politischer und wirtschaftlicher Art, insbesondere Streik, Rohmatrialverknappung, behördliche Maßnahmen), so behalten wir uns vor, wahlweise ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Führt die Behinderung zu einer für den Kunden unzumutbaren Verzögerung, so kann jeder Vertragsanteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.
  4. Teillieferungen bleiben vorbehalten. Entsprechendes gilt für Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10%. Bei Mehrlieferungen wird die volle Menge berechnet, bei Minderlieferungen können Nachlieferungen oder Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht werden.
  5. Bei Abrufaufträgen sind wir bei Überschreitung der Abruffrist und nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von mindestens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen der Abnahmeverzögerung zu fordern. Gleichzeitig können wir verlangen, dass die gesamten noch nicht abgerufenen Aufträge unverzüglich insgesamt abgenommen werden.
  6. Soweit dem Kunden durch von uns verschuldeten Verzug ein Schaden entsteht, kann er eine Verzugsentschädigung fordern, wobei das Recht zur Geltendmachung jedoch voraussetzt, dass wir zuvor eine vom Kunden schriftlich gesetzte angemesse Nachfrist nicht eingehalten haben. Die Höhe der Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche des Verzugs maximal 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% von Nettowert desjenigen Teils der Lieferung, der nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden konnte. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nur, wenn der Verzug auf zumindest grober Fahrlässigkeit beruht.
  7. Ergänzend gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen in der jeweiligen Fassung.


4. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne aus jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne von vorstehend 4.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns, die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von vorstehend 4.1.
  3. Der Kunde kann die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. nachstehend 4.4 und 4.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen im gleichen Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren, veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Kunden in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Arbeitnehmer eingestellt, wird die Forderung des Kunden aus dem Kontokorrentverhältnis in der Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. vorstehend 4.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
  5. Zahlt der Abnehmer des Kunden durch Scheck, geht das Eigentum an diesem auf uns über, sobald es der Kunde erwirbt. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, so tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Kunde sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an Ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt. Er wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen und unverzüglich an uns abliefern.
  6. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring -Banken– ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern die Unterrichtung nicht von uns selbst erfolgt, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  7. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns nicht erfüllt.
  8. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unterrichten. Ferner ist der Kunde verpflichtet, den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
  9. Übersteigt der tatsächliche Wert der uns zur Sicherheit dienenden Vorbehaltsware die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.


5. Mängelrügen und Gewährleistung

  1. Die Ware ist vom Kunden unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Mängelrügen bei offen zu Tage tretenden Mängeln können innerhalb von 10 Kalendertagen erhoben werden. Bei der Fristberechnung gilt der Tag der Anlieferung als erster Kalendertag. Versteckte Mängel können innerhalb einer Frist von 6 Monaten uns gegenüber geltend gemacht werden. Erster Tag bei der Fristberechnung ist auch hier der Tag der Anlieferung. Im Übrigen kommt es hinsichtlich der Rechtzeitigkeit auf den Eingang der Mängelrüge bei uns an.
  2. Rest- und Gelegenheitsposten werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert, so dass Mängelrügen ausgeschlossen sind.
  3. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen ist der Kunde unter Ausschluss aller anderen Rechte nur befugt, Minderungen des Kaufpreises oder Ersatzlieferungen gegen Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Erst bei zweimaligem Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt vom Vertrag sowie sonstige Gewährleistungen des Kunden scheiden jedoch aus, sobald die gelieferte Ware ver- und bearbeitet ist.
  4. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  5. Die vorstehenden Regelungen regeln abschließend die Gewährleistung und schließen sonstige Gewährleistungs- sowie Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, auch für Mängelfolgeschäden sowie an dritten Rechtsgütern entstandene Schäden einschließlich entgangenen Gewinns aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus ausdrücklich vereinbarten Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollten.


6. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Auslandskunden übernehmen die gesamten anfallenden Bankgebühren des Auftraggebers und Auftragnehmers. Scheckzahlungen werden nicht akzeptiert.
  2. Sind zum Zeitpunkt des Rechnungsbetragseingangs noch ältere Rechnungen zur Zahlung offen, wird der eingegangene Zahlungsbetrag – auch bei ausdrücklicher anderer Verrechnungsbestimmungen durch den Kunden – auf die jeweils ältere Rechnung verrechnet. Ein Skontoabzug ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  3. Ist der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nach Fälligkeit nicht nachgekommen, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
  4. Wir behalten uns vor, für Teillieferungen auch Teilrechnungen zu stellen. Die Regelungen unter vorstehend 6.1 und 6.2 finden auf Teilrechnungen entsprechend Anwendung.
  5. Ergänzend gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung.


7. Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeiten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits bzw. unserer Organe oder leitenden Mitarbeitern vorliegt. Wir haften in jedem Fall lediglich auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.


8. Sonstiges

  1. Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des Haager Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Erfüllungsort und – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für beide Teile ist Halberstadt. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden auch an einem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmungen bzw. der in ihnen zum Ausdruck gekommen Risikoverteilung am nächsten kommt.
  4. Unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hiermit aufgehoben.



 

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Produktionsaufträge


1. Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen.
  2. Abschlüsse und Vereinbarungen – soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.


2. Angebote und Aufträge

  1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeit unverbindlich und freibleibend, sofern unser Kunde Unternehmer ist.
  2. Wir produzieren im Auftrag des Käufers. Für die Produktion des Auftrags sind bei Auftragserteilung 50% des Auftragswertes à conto und 50% bei Bereitstellung der Ware vor Lieferung zu bezahlen.


3. Qualitätsmerkmale, Mengen- und Ausführungstoleranzen

  1. Die in der Auftragsannahme angegebenen Stückzahlen werden nach Möglichkeit von uns eingehalten. Abweichungen können jedoch vor allem bei Sonderanfertigungen und bei palettenverpackter Ware nicht beanstandet werden, sofern sie 10% nicht übersteigen. Bei Kleinaufträgen kann dieser Prozentsatz überschritten werden, da Originalkartons nicht angebrochen werden.
  2. Alle Angaben betreffend Gewicht, Inhalt, Maße usw. sind Durchschnittswerte. Soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen ausdrücklich festgelegt sind, gelten Abweichungen im Rahmen des Handelsüblichen als gestattet.
  3. Da uns das Füllgut nicht bekannt ist, haften wir nicht für die Kompatibilität von unserer Ware und dem Füllgut. Das bezieht sich auf die physikalischen Eigenschaften, die chemische Beständigkeit unserer Erzeugnisse sowie auf die Einhaltung vorgeschriebener Farbtöne.
  4. Auf Wunsch stellen wir dem Kunden Beständigkeitstabellen des Herstellers unserer Ware zur Verfügung.


4. Beanstandungen

  1. Beanstandungen der von uns gelieferten Ware sind unverzüglich spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Für Verbraucher bezieht sich die Anzeigenpflicht nur auf offensichtliche Mängel.
  2. Werden Fehler bei der Verwendung (zum Beispiel beim Befüllen) bekannt, so ist die Verwendung bzw. Befüllung sofort einzustellen. Wir sind sofort zu benachrichtigen.
  3. Bei erheblichen Mängeln nehmen wir die Ware zurück und leisten frachtfrei Ersatz. Sollte eine eventuelle Nacherfüllung wiederum Mängel aufweisen, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, können gegen uns nicht geltend gemacht werden. Hierunter fallen vor allem Schäden, die durch den Verlust von Füllgut oder durch ausgelaufenes Füllgut entstanden sind, ferner auch solche Schäden, die dadurch eingetreten sind, dass das Füllgut unbrauchbar geworden ist. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch dann nicht, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits oder seitens Erfüllungsgehilfen eingetreten ist oder wenn der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrührt.
  5. Gegenüber unserem Kunden, der Unternehmer ist, haften wir jedoch in jedem Falle nur für den Einsatz eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens.
  6. Im Falle unseres Verzuges haften wir ebenfalls nur in dem in Ziffer 4.4 dargelegtem Umfang.


5. Verpackung

  1. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Verpackung nach unserer Wahl.
  2. Geliehene Packmittel (insbesondere Paletten, Boxpaletten und Behälter) sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Eingang an uns kostenfrei zurück zu senden.
  3. Werden derartige Verpackungsmittel nicht innerhalb der handels- und branchenüblichen Frist von längstens drei Monaten zurückgeschickt, sind wir berechtigt, von diesem Zeitpunkt an angemessene Mietgebühren zu verlangen.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verlust oder nicht rechtzeitiger Rückgabe von leihweise überlassenen Packmitteln dem Käufer den vollen Wiederbeschaffungswert zu berechnen.


6. Lieferverpflichtungen 

  1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurück zu treten.
  2. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrungen, und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob bei uns selbst oder bei unseren Vorlieferanten eintreten, es sei denn, uns trifft ein Übernahme- oder Vorsorgeverschulden.
  3. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
  4. Kommt eine Vertragspartei in Bezug auf Annahme oder Lieferung in Verzug, so kann die andere Vertragspartei von ihrem Rücktrittsrecht nur hinsichtlich des Teiles des Kaufvertrages Gebrauch machen, der sich auf noch nicht vereinbarungsgemäß erfolgter und abgenommene Teillieferungen bezieht, sofern sie nicht im Vorfeld dargelegt hat, dass sie an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.
  5. Bei Nichterfüllung des Abschlussauftrages seitens des Käufers sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung oder gegebenenfalls Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages in Höhe von 5% des Auftragswertes zu fordern.
  6. Gerät der Käufer nach Abnahme einer oder einzelner Teillieferungen in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung für bereits angefertigte oder disponierte Ware (gegen Vorkasse) sofort zu fordern, ohne den Endabnahmetermin des Abschlussauftrages abzuwarten und für die eventuell verbleibende Restmenge (die noch nicht hergestellt ist) vom Vertrag zurück zu treten.
  7. Unser Kunde ist zur Zahlung der Ware verpflichtet, sofern wir begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit haben. Dies gilt auch, wenn vertraglich ein Zahlungsziel vereinbart sein sollte. 


7. Abnahmeverpflichtungen 

  1. Der Käufer ist zur unverzüglichen Annahme der gekauften Ware verpflichtet, sobald diese zur Übernahme bereit steht.
  2. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer anzunehmen.
  3. Teillieferungen sind in angemessener Menge zulässig.
  4. Jede Teillieferung auf Abschlüsse gilt als abzurechnendes Geschäft.


8. Transportrisiko 

  1. Der Versand der Waren erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers.


9. Zahlungsbedingungen

  1. Für die Fälligkeit unserer Rechnungen und den Zahlungsverzug gilt § 286 Abs. 3 BGB.
  2. Im Falle des Zahlungsverzugs unserer Kunden berechnen wir Zinsen gem. § 288 BGB.


10. Eigentumsvorbehalt 

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch unserer Saldoforderungen, unser Eigentum. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. 
  2. Der Käufer ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb die unter Vorbehaltungseigentum stehende Ware weiterzuveräußern. Die Forderungen aus dieser Weiterveräußerung werden hiermit bereits jetzt an uns abgetreten.
  3. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung bzw. Befüllung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren oder nach Verbindung – Vermischung weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußertem Bestand.
  4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  6. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss ums der Käufer unverzüglich benachrichtigen.


11. Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist Halberstadt. Dies gilt nicht, wenn der Käufer kein Kaufmann im Sinne des HGB ist. Für diesen Fall gilt die Gerichtsvereinbarung nur, wenn
    a. der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder der gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist;
    b. Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


12. Verjährung

  1. Gegen uns gerichtete Ansprüche eines Unternehmers verjähren mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.


     

Stand: 01.01.2019